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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Firma KOS Spezialtüren GmbH

Stand:  01.06.2017

Vorbemerkung

Teil A dieser Bedingungen gilt für alle unsere Vertragsbeziehungen. Teil B dieser Bedingungen gilt ergänzend zu Teil A nur für Verträge, die die Montage und den Einbau unserer Systeme in Gebäude durch uns im Rahmen eines Werkvertrages zum Gegenstand haben, soweit § 651 BGB keine Anwendung findet. Bei Abweichungen sind die Regelungen unserer Auftragsbestätigung vorrangig vor Teil B, diese wiederum vor Teil A. 

Teil A.: Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle unsere Vertragsbeziehungen

I. Allgemeines

1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche Nebenleistungen erfolgen und werden zukünftig erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen sind in jedem Fall Bestandteil aller Verträge mit dem Vertragspartner, im folgenden "Kunde" genannt.

2. Den Einkaufsbedingungen des Kunden sowie sämtlichen sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, wir hätten ausdrücklich textlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie werden ohne textliche Zustimmung insbesondere auch dann nicht Teil des Vertrages, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns an den Kunden gelieferten Waren gelten unsere Geschäftsbedingungen als von dem Kunden angenommen.

3. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn die Vereinbarung von uns in Textform bestätigt wird. Auch die Aufhebung dieser Textform kann ausschließlich einvernehmlich schriftlich erfolgen

4. Abweichungen in der Geschäftsabwicklung begründen nicht das Recht des Kunden auf Änderung dieser Geschäftsbedingungen.

5. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des textlichen Vertrages hinausgehen.

6. Die Abbedingung der vereinbarten Textform in allen obigen und nachfolgenden Klauseln ist ebenfalls nur in Textform möglich.

II. Angebote und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bindungswirkung tritt hierdurch nicht ein. Ein Vertrag kommt mit uns erst mit Zugang unserer textlichen Auftragsbestätigung und ausschließlich mit deren Inhalt zustande.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer textlichen Bestätigungen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

3. Sonderleistungen sind nicht in den Angeboten enthalten. Sie müssen ausdrücklich textlich aufgeführt und von uns textlich bestätigt werden, um Vertragsgegenstand zu werden.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Unterlagen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich textlich zugesagt worden ist. Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen und ihren Inhalten verbleiben bei uns. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen textlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

5. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

III. Lieferungen, Lieferzeiten und/oder -termine, Rücktritt, Schadensersatz

1. Die Angabe von Lieferzeiten und/oder Lieferterminen erfolgt unverbindlich und löst keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadensersatz, aus. Verbindliche Liefertermine, die diese Ansprüche auslösen können, müssen von uns zuvor ausdrücklich textlich als solche bezeichnet worden sein.

2. Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Kunden zu leistenden Vorauszahlung.

3. Ein verbindlich vereinbarter Liefertermin verschiebt sich um die Zeit bis zum Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen über Art und Umfang der Lieferung, technischen Spezifikationen und Genehmigungen von verbindlichen Ausführungszeichnungen durch den Kunden und bis zum Eingang einer vereinbarten Anzahlung des Kunden bei uns.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. und auch dann, wenn sie bei unseren Lieferanten oder den von uns zur Erfüllung der Verbindlichkeit beauftragten Unternehmen eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferfristen und Lieferpflichten ruhen, wenn der Kunde mit seinen Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Kunden sinngemäß schlechter als „befriedigend“ bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Kunden übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt. Wir können in diesem Falle die weitere Lieferung von der Bestellung von Sicherheiten abhängig machen.

6. Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit textlich auffordern, binnen einer Frist von weiteren sechs Wochen zu liefern. Bei der Berechnung sind III. 2. und/oder III. 3. dieser Bedingungen zu berücksichtigen. Nach Ablauf der weiteren sechs Wochen geraten wir in Verzug, sofern wir vorher zur Lieferung aufgefordert wurden. Wiederum sind bei der Berechnung III. 2. und/oder III. 3. dieser Bedingungen zu berücksichtigen.

7. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von unserer Verpflichtung gem. III. 4. dieser Bedingungen frei oder geraten wir in Verzug, besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt nicht für Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

9. Tritt der Kunde von einem von uns schriftlich bestätigten Auftrag mit unserem Einverständnis vor Lieferung der Ware zurück, so sind wir berechtigt, einen entgangenen Gewinn in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht bereits mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Erfolgt keine Meldung, geht bei einem Transport durch uns die Gefahr über, sobald die Ware unser Werksgelände verlässt. Bei einem Fremdtransport geht die Gefahr über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

3. Transportversicherungen sowie sonstige Versicherungen der von uns gelieferten Waren sind Angelegenheit des Kunden.

4. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns vorbehalten. Erhalten wir vom Kunden keine besondere Versandvorschrift, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt.

5. Zu einer Lagerung sind wir nicht verpflichtet. Erfolgt Lagerung, so geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden, sofern der Schaden nicht auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, so berechnen wir dem Kunden vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft bzw. beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft an ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Bei Verzögerung der Lieferung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, hat der Kunde alle uns entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen.

7. Wird Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

8. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

VI. Beschaffenheit, Gewährleistung

1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich textlich zugesagt worden ist. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Kunden eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern, Probematerial o.ä.) ergeben oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen.

2. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen und finden zudem auch bei Minderkaufleuten Anwendung.

3. Ist der Kunde nicht Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuer Ware ein Jahr ab Gefahrübergang, wobei jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.

4. Gebrauchte Ware, hierzu gehört auch gebrauchte, jedoch von ihrem Anschein her noch neuwertige Ware, unterliegt keinerlei Gewährleistung, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird.

5. Offensichtliche Mängel an neuer Ware sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge erlischt die Gewährleistung nach Ablauf der Frist von zwei Wochen.

6. Für den Fall der fehlerhaften Lieferung oder Leistung behalten wir uns das Recht zur Nachlieferung oder Ausbesserung vor. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen (ohne Samstage). Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Soweit sich Teile als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, können wir uns dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abtreten: das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter den Rechten, die dem Besteller gegen uns zustehen, zurückbleiben.

8. Weitergehende Ansprüche des Kunden als unter VI. 6. und 7. beschrieben mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

9. Nacherfüllungsansprüche stehen ausschließlich dem Kunden zu. Sie dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

10. Bei einer vereinbarten Verlängerung der Gewährleistungsfristen bezieht sich diese nicht auf

a) Komponenten oder Ersatzteile, die nicht von uns oder einem von uns autorisierten Service-Partner eingebaut wurden;

b) Verschleißteile wie Laufrollen, Gegenrollen, Gleitstücke, Gestänge, Zahnriemen, Bodenführungen, Endschalter, Microschalter, Akkus, Batteriepacks, Inkrementalgeber, Programmschalter, elektrisch betriebene Öffner, Gleitschienen, Magneteinsätze, Relais, Gummizüge, Seilrollen und Drahtseilzüge;

c) den Ausfall von Bauteilen, der beim Kunden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, unsachgemäßer Bedienung, übermäßiger Beanspruchung oder durch außergewöhnliche chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstanden ist, die wir nicht zu vertreten haben;

d) den Ausfall von Bauteilen, bei denen unsere Bedienung-und/oder Wartungsvorschriften nicht beachtet wurden;

e) den Ausfall von Bauteilen an unseren Türsystemen, an denen nicht von uns autorisierte Unternehmen Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen haben.

11. Der Kunde kann die vereinbarte Verlängerung der Gewährleistungsfrist nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Feststellung eines Mangels, aus dem der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend macht, uns unverzüglich schriftlich gemeldet wurde und die Überprüfung und der Ausbau des defekten Bauteils durch uns oder ein von uns autorisierten Servicepartner erfolgt.

VII. Haftung

1. Weitergehende Ansprüche des Kunden als unter VI. 6. und 7. beschrieben, insbesondere Schadensersatzansprüche, solche für Mangelfolgeschäden oder wegen Verletzung unserer Gewährleistungspflicht eingeschlossen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Gleiches gilt, wenn unsere Gewährleistungspflicht durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgelöst worden ist.

2. Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsbehandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Kunden, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

VIII. Preise

1. Ist der Kunde Verbraucher, so sind wir zu Preisänderungen berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem im Vertrag angeführten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

2. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Preise freibleibend. Die Berechnung wird jeweils zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis vorgenommen. Wir sind berechtigt, die für die Beschaffung, Lieferung, Herstellung oder ähnliches zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten, durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

3. Unsere Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung sowie ohne Einbau und sonstige Leistungen, wenn nicht ausdrücklich textlich anderes vereinbart wurde.

4. Nebenentgelte wie Spesen, Kosten, Auslagen, Maut, Gebühren, Fracht, Verpackung etc. sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, der Betrag sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

5. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.

IX. Zahlung und Gegenansprüche

1. Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anderes textlich vereinbart oder angegeben wird, ohne jegliche Abzüge sofort fällig und zu zahlen.

2. Schecks und/oder Wechsel gelten nicht als Zahlung und werden lediglich erfüllungshalber akzeptiert.

3. Ein Skontoanspruch besteht nur, wenn er von uns ausdrücklich textlich eingeräumt worden ist. Er ist für jede Rechnung gesondert textlich zu vereinbaren. Eine abweichende und/oder regelmäßige Skontogewährung in der Vergangenheit begründet keine Verpflichtung unsererseits, auch bei weiteren Rechnungen Skonto zu gewähren.

4. Der Kunde hat keinerlei Zurückbehaltungsrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund.

5. Die Aufrechnung ist für den Kunden nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

6. Ansprüche gegen uns dürfen vom Kunden weder abgetreten noch verpfändet werden.

7. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

8. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

9. Ist der Kunde mit seinen Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis der Geschäftsbeziehung im Rückstand oder bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt Vorauskasse zu verlangen und die Lieferung hiervon abhängig zu machen. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Kunden sinngemäß schlechter als „befriedigend“ bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Kunden übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Auf Rechnung gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziffer X. 5 tatsächlich auf uns übergehen.

4. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware weiterzugeben, endet mit unserem Widerruf, der möglich ist bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den

Kunden sinngemäß schlechter als „befriedigend“ bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Kunden übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

5. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Weitergabe der Vorbehaltsware, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungsversuchen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

8. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.

10. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

11. Bei Zusammenführung mit Waren gleicher Art ohne Substanzveränderung wird diese als Vermengung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

12. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem am Sitz des Kunden bzw. am Aufenthaltsort der Gegenstände geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.

13. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich textlich erklärt haben. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

14. Erklären wir aufgrund des uns vorbehaltenen Eigentums bei Zahlungsverzug des Kunden den Rücktritt vom Vertrag, so steht uns für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung des Liefergegenstandes eine pauschale Entschädigung ohne Nachweis zu, die der Höhe nach für das begonnene erste halbe Jahr der Überlassung des Liefergegenstands 25 % der vereinbarten Vertragssumme und für jedes weitere begonnene halbe Jahr weitere je 10 % beträgt, insgesamt jedoch maximal 85 %, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein Schaden oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

15. Für den Fall der künftigen Rücknahme des Liefergegenstandes aufgrund des vorbehaltenen Eigentums durch uns gestattet der Kunde uns bereits mit Abschluss des Vertrages, den gegebenenfalls in ein Grundstück/Gebäude des Kunden oder dessen Kunden eingebauten Liefergegenstand dort wieder zu entfernen, ohne den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu müssen.

16. Unser Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden mit oder ohne Rücktritt weitergehen Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt

17. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmensitz außerhalb Deutschlands haben, gilt das Recht Deutschlands mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht")). Dieses gilt nicht.

2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Kunden zu erbringen sind, ist stets der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, derzeit Schermbeck.

3. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, derzeit Schermbeck, als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

XIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.

Teil B.: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge, die die Montage und den Einbau unserer Systeme in Gebäude durch uns im Rahmen eines Werkvertrages zum Gegenstand haben, soweit § 651 BGB keine Anwendung findet.

1. Für Verträge über die Montage und den Einbau unserer Türsysteme oder sonstiger Komponenten in ein Gebäude durch uns im Rahmen eines Werkvertrages, auf den § 651 BGB keine Anwendung findet, vereinbaren die Parteien zusätzlich uneingeschränkt die Geltung der VOB/B in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Fassung. Bei Widersprüchen der nicht abdingbaren Regelungen der VOB/B zur Auftragsbestätigung und/oder zu Teil B und/ oder Teil A haben die nicht abdingbaren Regelungen der VOB/B Vorrang vor diesen Reglungen. Die abdingbaren Regelungen der VOB/B haben nur dann Gültigkeit, sofern keine abweichenden Regelungen in der Auftragsbestätigung und/oder in Teil A und/ oder Teil B enthalten sind. Hinsichtlich der Geltungsreihenfolge findet ansonsten die Regelung in Absatz 1 Satz 3 der obigen Vorbemerkung Anwendung.

2. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Montagearbeiten am Bauobjekt des Kunden auf hierfür qualifizierte Subunternehmer zu übertragen.

3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Montagetermin eine Transporter-Zufahrtsmöglichkeit zum Montageort besteht und dass für unsere Monteure am Montageort Wasser- und Stromanschlüsse zur Verfügung stehen.

4. Wir sind berechtigt, bei einer Beauftragung von Montage und Einbau unserer Systeme in Gebäude eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

5. Alle zur Durchführung der Montage und des Einbaus erforderlichen baulichen Arbeiten muss der Kunde vor Beginn der Montage bauseitig soweit fertiggestellt haben, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Sollte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund nicht erbrachter Vorleistungen, mehrere Anfahrten und/oder zusätzliche Arbeiten der Monteure erforderlich werden, sind wir berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung zu stellen. Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze sind zu erstatten, insbesondere die Aufwendungen für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

Schermbeck, 31.05.2017

 

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